Satzung

Nachfolgend finden Sie die Satzung des "Heimatverein Gymnich e.V.", verabschiedet anlässlich der Gründungsversammlung von 19 Gründungsmitgliedern am 27. Mai 2008.

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Gymnich e.V.". Er hat seinen Sitz in Gymnich und soll in das Vereinsregister eingetragen sein.

 

§ 2 - Zweck

Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die Heimatpflege in der Stadt Erftstadt-Gymnich und die Erforschung der Geschichte. Um diese Ziele zu erreichen, setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung in allen Bestrebungen zum Besten der Heimat, insbesondere zur Pflege althergebrachter Sitten und Gebräuche
  2. Schutz der vorhandenen Denkmale rheinischer Geschichte und Kunst
  3. Aufbau einer heimatkundlichen Sammlung
  4. Unterrichtung der Bevölkerung in Wort, Schrift u. Bild über die Heimatpflege

 

§ 3 - Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitglieder, Beitrag, Geschäftsjahr

Der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Ordentliches Mitglied wird, wer sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird, verpflichtet.
Zu fördernden Mitgliedern können Freunde und Gönner des Vereins durch den Vorstand erklärt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinsarbeit hervorragend verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes, der im allgemeinen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages ein halbes Jahr nach Fälligkeit sowie bei vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden soll.
Die Jahresbeiträge sind bis zum 1. Oktober jeden Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 - Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand und
  2. die Hauptversammlung

Für bestimmte Zwecke können durch den Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.

 

§ 6 - Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

 

§ 7 - Arbeit des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins berechtigt sind jeweils zwei der vorgenannten Personen gemeinsam. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes. Er beruft und leitet die Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins. Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftwechsel des Vereins, für die Niederschriften der Beschlüsse der Vereinsorgane, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind, der Schatzmeister für die geldlichen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 8 - Hauptversammlung

Jede Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter - durch Rundschreiben unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen.
Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jeweils in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres statt.
Ihre Aufgaben sind:

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses, dieser ist vorher durch Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vorzuprüfen
  3. Entlastung des Vorstandes

Die weitere Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge dazu sind mindestens 2 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich begründet beim Schriftführer einzureichen.

 

§ 9 - Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen, die vom Vorstand oder mindestens zehn Mitgliedern vorzuschlagen sind, beschließt die Hauptversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 10 - Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
    Name, Kontaktdaten, Familienstand, Konfession, Beruf, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen, ggf. auch im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person.

 

§ 11 - Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn diese Mehrheit über die Hälfte der vorhandenen Vereinsmitglieder ausmacht.
Vorher muss ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes vorliegen.
In Ermangelung eines solchen Beschlusses kann die Auflösung nur in einer, ausdrücklich für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptsammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Gymnich, mit den Auflagen, dass die Pfarrgemeinde das Vermögen ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder zu kirchlichen Zwecken verwendet.

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